Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich dieser AGB

1. Nachfolgende Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen von IDENT-IT - Christian Kunz (nachfolgend IDENT-IT genannt) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner genannt), soweit nicht im Einzelfalle gesondert vertraglich von diesen Bedingungen abweichende Regeln vereinbart werden.

2. Die Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und haben nur dann Geltung, wenn sie von IDENT-IT schriftlich bestätigt werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderslautende Bedingungen eines Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer  Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sollten sich einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Bedingungen als rechtsunwirksam erweisen, gelten dennoch nicht etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Abschnitt 1: Lieferungen und Leistungen von IDENT-IT an den Vertragspartner

II. Angebot und Zustandekommen des Vertrages

1. Der Vertragspartner ist für drei Wochen an sein Angebot an IDENT-IT gebunden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Angebotseingang bei IDENT-IT.

2. Angebote über Lieferungen und Leistungen von IDENT-IT erfolgen freibleibend, unverbindlich und sind ebenfalls für drei Wochen gebunden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das im Angebot angegebene Datum. Alle Angebote bedürfen der Schriftform.

3. Erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von IDENT-IT kommt ein Vertrag zustande. Ihr Kaufangebot können Sie telefonisch, schriftlich oder per E-Mail abgeben.

4. Mündliche Nebenabreden, Prospekt und Werbeaussagen, insbesondere Zeichnungen, technische Dokumentationen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten beinhalten keine Übernahme des Beschaffenheitsrisikos für bestimmte Produkteigenschaften oder Garantieaussagen. Sie sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

III. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise für Produkte und Dienstleistungen verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zöllen und Versicherung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungen gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Vertragspartners über.

2. Sofern in Auftrag, Rechnung oder Zahlungsaufforderung nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Vertragspartner, nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen den fälligen Kaufpreis ohne Abzüge zu bezahlen. Hiervon unberührt bleibt die vorzeitige Zahlung des Vertragspartners im Falle einer An-/ Vorauszahlungsvereinbarung.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IDENT-IT über den Betrag verfügen kann. Als Zahlungsart akzeptieren wir Überweisung, zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist IDENT-IT nicht verpflichtet und bereit.

4. Ein Recht zur Aufrechnung des vereinbarten Verkaufspreises oder ein Zurückhaltungsrecht kann der Vertragspartner nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder durch IDENT-IT anerkannt und schriftlich bestätig wurde.

5. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Das Geltend machen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Ist eine Installation oder Montage durch IDENT-IT erfolgt und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Transportkosten für Produkte, Werkzeug und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

7. IDENT-IT behält sich das Recht vor, den vereinbarten Nettopreis anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung / Leistungserbringung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt, oder ein Zulieferer von IDENT-IT die Preise korrigiert. Die daraus resultierende Veränderung des Umsatzsteueranteils darf IDENT-IT zusätzlich dem Vertragspartner belasten. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Erhöhung des Nettopreises den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um mehr als 5% übersteigen. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner hieraus nicht zu.

8. Wurde zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung von IDENT-IT oder seiner Zulieferer die gesetzliche Umsatzsteuer verändert, ist IDENT-IT berechtigt und verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Änderungen an den Vertragspartner weiterzugeben.

9. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Vertragspartners ist IDENT-IT berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit  (z.B. Anmelden der Insolvenz) berechtigt IDENT-IT zur Fälligstellung sämtlicher, gegenüber dem Vertragspartner bestehenden Forderungen und/oder zum Rücktritt von sämtlichen Verträgen.

IV. Liefer-/Leistungszeiten

1. Alle Liefer-/ und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Widerrufsfristen.

2. Lieferzeitangaben für Produkte und Dienstleistungen sind annähernd und unverbindlich. Lieferzeitangaben verstehen sich abgehend ab Lager IDENT-IT. Termine und Fristen für Lieferungen und/oder Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn sie von IDENT-IT schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

3. Lieferzeitangaben erfolgen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Selbstbelieferung von IDENT-IT durch seine Zulieferer. Im Falle eines Lieferverzugs durch IDENT-IT kann der Vertragspartner nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für Lieferungen darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten, für sonstige Leistungen nicht 7 Kalendertage. Ist IDENT-IT die vertraglich zu erbringende Leistung unmöglich bedarf es einer solchen Nachfrist nicht.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn IDENT-IT bis zu ihrem Ablauf dem Vertragspartner Versandbereitschaft angezeigt hat oder zu diesem Zeitpunkt der Liefergegenstand das Lager von IDENT-IT verlassen hat. Hat IDENT-IT die Lieferung an den Vertragspartner direkt vom Lager des Herstellers oder Zulieferers veranlasst, gilt entsprechend das Verlassen der Waren aus diesem Lager.

5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

6. Verlangt der Vertragspartner nach Abgabe einer Auftragsbestätigung mit Liefertermin von IDENT-IT Änderungen zu, Auftrag, insbesondere von technischen Vorgaben, so beginnt die Lieferfrist erst mit erneuter Bestätigung der Änderung.

7. Soweit für Lieferungen und Leistungen von IDENT-IT eine Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich ist, beispielhaft die Übergabe von Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben an IDENT-IT, beginnen die vereinbarten Fristen und Leistungszeiten erst mit Zugang solcher Unterlagen am Sitz von IDENT-IT

8. Verlangt der Vertragspartner die Verzögerung der Lieferleistung, ist IDENT-IT berechtigt, dem Vertragspartner die durch Lagerung entstandenen Kosten, beginnend nach der Anzeige der Versandbereitschaft, mit min. 1% des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung zu stellen. IDENT-IT ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

9. Soweit für zu liefernde Waren und Dienstleitungen kein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ist IDENT-IT berechtigt die Lieferung auch in Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen auszuführen. Soweit durch Teillieferungen Mehrkosten beim Transport entstehen, welche die Kosten einer Einmallieferung der gesamten Waren übersteigen, hat IDENT-IT die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, soweit die Teillieferungen nicht mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart wurden.

10. Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, oder nimmt Warenlieferungen nicht an, ist IDENT-IT berechtigt, Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzes, beträgt dieser 25% des Auftragswertes, wenn nicht der Vertragspartner einen geringeren oder IDENT-IT einen höheren Schaden nachweist. Daneben kann sie auch einen Verzögerungsschaden geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche durch IDENT-IT wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Vertragspartner, werden nicht ausgeschlossen.

11. Entsteht dem Vertragspartner bei Lieferverzug durch IDENT-IT Schaden, kann der Vertragspartner sofern der Schaden rechtskräftig festgestellt oder durch IDENT-IT anerkannt wurde, eine Entschädigung für jede volle Woche des Verzugs von 0, 5%, insgesamt jedoch maximal 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Lieferverzugs nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

12. Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzsprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 11. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerte Lieferungen, auch nach Ablauf einer von IDENT-IT gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Vertragspartner nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der IDENT-IT zu vertreten ist.

13. Im Falle einer vereinbarten An-/oder Vorauszahlung ist IDENT-IT so lange zur Leistung nicht verpflichtet, bis diese geleistet wurde. Ist die vereinbarte Leistungszeit abgelaufen, ohne dass die Anzahlung des Vertragspartners bei IDENT-IT eingegangen ist , beginnen die vereinbarten Fristen für IDENT-IT erst ab Zahlungseingang. Das Recht für IDENT-IT, dem Vertragspartner eine Nachfrist für rückständige Anzahlungen zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

14. Soweit es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, ein zu bearbeitendes Objekt an den Firmensitz von IDENT-IT oder an einen anderen geeigneten Ort (z.B. Werk des Herstellers) zu verbringen, gilt die Leistungszeit als eingehalten, wenn IDENT-IT die Mitnahme des betreffenden Objektes dem Vertragspartner anbietet und nach tatsächlichem Erhalt die Rückgabe des bearbeiteten Objekts dem Vertragspartner angeboten wird.

15. Besteht die Leistung von IDENT-IT in einer Dienst- oder Werkleistung, beispielhaft einer Installation beim Vertragspartner, einer Wartungsmaßnahme oder einer Softwareprogrammierung, gilt die Leistungszeit als eingehalten, sobald IDENT-IT innerhalb der vereinbarten Frist am vereinbarten Leistungsort erscheint und die Tätigkeit bzw. das Aufspielen einer Software im EDV-System des Vertragspartners anbietet. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder zum vereinbarten Fixtermin IDENT-IT der Zugang zum betreffenden Objekt ermöglicht wird.

16. Bei sonstige Dienstleistungen von IDENT-IT gilt die Leistung mit Abschluss der Arbeiten als abgenommen. Im Falle einer Mitnahme von Gegenständen beim Vertragspartner zum Zwecke der Reparatur durch IDENT-IT – mit Rückgabe derselben an den Vertragspartner, falls dieser nicht rechtzeitig einer Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich widerspricht.

V. Leistungsort, Leistungsumfang

1. Der Umfang der zu erbringenden Lieferung oder Leistung ergibt sich aus der  Auftragsbestätigung von IDENT-IT bzw. dem vom Vertragspartner angenommenen Auftrag. Abweichungen und weitergehende Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch IDENT-IT.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, Softwareanpassungen die zur Verbesserung der Funktion, Technik oder auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben innerhalb der vereinbarten Leistungszeit vorbehalten, sofern der Leistung Gegenstand oder die sonstige zu erbringende Leistung dadurch nicht erheblich gegenüber dem vertraglich vereinbarten Umfang geändert wird, und die Änderungen dem Vertragspartner objektiv zumutbar sind.

3. Bei Produktionsware (z.B. Etiketten) ist IDENT-IT berechtigt, die Lieferung der bestellten Mengen aus technischen Gründen um bis zu 10 % zu über-/ oder zu unterschreiten.

4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe von Waren und Leistungen am Firmensitz von IDENT-IT. Für sonstige Leistungen, insbesondere Dienstleistungen beim Vertragspartner, gilt der in Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungsort.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung bleiben gelieferte Waren und Leistungen das Eigentum von IDENT-IT. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, auch dann, wenn diese eingebaut werden, da sie dadurch nicht „wesentlicher Bestandteil“ gem. § 93 BGB werden.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Waren und Leistungen bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln. Bei etwaigen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, IDENT-IT einen Zugriff Dritter auf gelieferte Waren und Leistungen, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Waren unverzüglich mitzuteilen.

4. Einen Besitzwechsel von gelieferten Waren und Leistungen sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Vertragspartner unverzüglich bei IDENT-IT anzuzeigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorgenannten Pflichten, ist IDENT-IT auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren und Leistungen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen von IDENT-IT liegt keine Rücktrittserklärung vom Vertrag, es sei denn, dass IDENT-IT dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

6. Der Vertragspartner ist berechtigt, gelieferte Waren und Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er an den Vertragspartner bereits zu diesem Zeitpunkt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich der gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder aus sonstigem Rechtsgrund (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) gegen einen Dritten entstehen. IDENT-IT nimmt diese Abtretung an.

7. Der Vertragspartner ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange IDENT-IT diese Ermächtigung nicht widerruft. IDENT-IT behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle verpflichtet sich der Vertragspartner auf Verlangen von IDENT-IT die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.

8. Eine Be- und Verarbeitung von gelieferten Waren und Leistungen durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag von IDENT-IT . Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit nicht IDENT-IT gehörenden Gegenständen, so erwirbt IDENT-IT an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren und Leistungen zu den sonstigen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen.

9. Die aufgrund vorgenannter oder weitergehender Rechte eingeräumten Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als deren Wert den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30 % übersteigt.

10. Die Abtretung erlischt mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an IDENT-IT

VII. Transport/ Versand, Verpackung, Versicherung/ Gefahrenübergang, An-/ Abnahme

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist IDENT-IT berechtigt, für seine Lieferungen das Transportmittel und das Transportunternehmen nach eigenem Ermessen bestimmen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Hiervon unbenommen bleibt sein Recht, den angelieferten Gegenstand zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme oder kommt er seiner Pflicht zur Abnahme des Liefergegenstands trotz einer von IDENT-IT gesetzten Nachfrist von 7 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit nicht nach, ist IDENT-IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz vom Vertragspartner zu verlangen. Verweigert der Vertragspartner die Annahme eines an dem vereinbarten Leistungsort angelieferten Gegenstands, trägt er das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs beim Rücktransport der Waren an IDENT-IT. In gleicher Weise trägt der Vertragspartner das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs angelieferter Waren, soweit er diese zum Zwecke der Mängelprüfung und/oder Beseitigung an IDENT-IT zurückschickt.

3. Die dem Vertragspartner entstehenden üblichen Transportkosten für die Rücksendung der Waren wegen berechtigter Mängelrügen wird von IDENT-IT erstattet, soweit der vom Vertragspartner zurückgeschickte mangelbehaftete Liefergegenstand den Firmensitz von IDENT-IT erreicht.

4. Sämtliche an den Vertragspartner zu liefernden Waren gelten als abgenommen, soweit der Vertragspartner nicht rechtzeitig eine Mängelanzeige an IDENT-IT übermittelt hat.

5. Werden handelsübliche Incoterms Gegenstand des Vertrages, so richten sich die Regelungen zu Gefahrenübergang, Versendung, Fracht und Abschluss einer Transportversicherung mangels ausdrücklicher, abweichender, individueller Vereinbarungen ausschließlich nach dem Inhalt der jeweiligen Klauseln. Der Inhalt und die Auslegung der Klauseln bestimmen sich allein nach der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Fassung der Incoterms von 2010.

6. Die Gefahr geht, sofern keine handelsüblichen Klauseln Gegenstand des Vertrages sind, auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:

6.1. Bei Lieferung ohne Einrichtung, Installation oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind. Auf Wunsch und zu Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

6.2. Lieferungen mit Aufstellungen oder Montage am Tag der Übernahme im Betrieb des Vertragspartners oder, soweit schriftlich vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

6.3. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Ausgabe der Waren und der Information des Vertragspartners über die dadurch geschaffene Abholmöglichkeit über.

6.4. Soweit Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Einrichtung, Installation oder Montage, die Übernahme im Betrieb des Vertragspartners oder der Probebetrieb aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.

VIII. Rücktrittsvorbehalt

1. Kann IDENT-IT eine vereinbarte Leistung nicht oder nicht innerhalb der vom Vertragspartner gesetzten ordnungsgemäßen Nachfrist erfüllen, wie IDENT-IT in Folge von Streikmaßnahmen im eigenen Betrieb, im Betrieb des Herstellers oder eines Zulieferers daran gehindert ist, oder weil bei dem Hersteller eines zu lieferndes Gegenstands ein sonstiger Lieferengpass herrscht, kann IDENT-IT durch schriftliche Erklärung an den Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Nachfrist bereits abgelaufen ist.

2. IDENT-IT verpflichtet sich, den Vertragspartner im Falle der Kenntnis solche drohenden Leistungshemmnisse unverzüglich anzuzeigen. Tritt IDENT-IT vom Vertrag aus diesen Gründen zurück, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Nacherfüllung oder Schadenersatz zu, es sei denn, IDENT-IT hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. In gleicher Weise ist auch der Vertragspartner dann berechtigt, sich durch Rücktritt vom Vertrag zu lösen.

3. Ein Rücktrittsvorbehalt mangels rechtzeitig möglicher Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner steht diesem nicht zu.

IX. Haftung

1. IDENT-IT haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit dem Vertragspartner nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der eigenen Leistungspflichten für Schäden, die am Eigentum des Vertragspartner durch IDENT-IT oder Beauftragte verursacht wurden.

2. IDENT-IT haftet nicht für Folgeschäden, die durch Waren oder die Ingebrauchnahme der Waren eines anderen Herstellers beim Vertragspartner auftreten, soweit dieser nicht ausdrücklich von IDENT-IT als Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Vertragspartner eingesetzt wurde.

3. IDENT-IT haftet nicht für Schäden, die ein Transportunternehmen bei der Durchführung einer Warenlieferung im Bereich des Vertragspartners verursacht; IDENT-IT verpflichtet sich jedoch zur ordnungsgemäßen Auswahl des Transportunternehmens.

4. Die Haftung von IDENT-IT beschränkt sich in allen Fällen auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit IDENT-IT oder Beauftragte nicht Vorsatz trifft.

X. Gewährleistung und Verjährung

1. Der Vertragspartner hat IDENT-IT offensichtliche Mängel von Waren und Dienstleitungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Eingang etwaiger Mängel bei IDENT-IT

2. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Für Mängel von Waren und Dienstleitungen, die nicht nur unerheblicher Natur sind, wird zunächst nach Wahl der IDENT-IT Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet, sofern der Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4. IDENT-IT ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung nicht zumindest in einem Umfange erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, sowie wenn eine solche zum zweiten Mal misslungen ist. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.

5.1. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5.2. Wählt der Vertragspartner nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleiben die gelieferten Waren beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist.

5.3 Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert de mangelhaft gelieferten Waren, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde durch IDENT-IT arglistig verursacht.

6. Sofern IDENT-IT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine sonstige sog. „Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, jedoch auf den  ertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Weitere Ansprüche des Vertragspartner gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Waren und Leistungen sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von IDENT-IT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8. Beim Verkauf gebrauchter Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, auch wenn eine Generalüberholung oder Reparatur stattgefunden hat, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bei gebrauchten oder generalüberholten Waren trifft den Vertragspartner die Beweislast für die Mangelhaftigkeit.

9. Fällt innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an, verlängert sich die Gewährleistungsdauer um diejenige Anzahl von Tagen, die für die Prüfung und ggf. Beseitigung eines Mangels durch IDENT-IT anfallen. Die Zeit für die erforderlichen Hin- und Rücktransporte wird darin eingerechnet. Nach Ablauf eines jeden einzelnen Prüf- oder Mängelbeseitigungszeitraums läuft die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Gewährleistungszeit weiter. Tritt ein Mangel innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf, und hat der Vertragspartner diesen spätestens bis zum letzten Tage der Gewährleistungszeit schriftlich bei IDENT-IT angezeigt, verpflichtet sich IDENT-IT auch nach Ablauf der Gewährleistungszeit, den Mangel zu prüfen und ggf. zu beseitigen. In diesem Fall wird die Gewährleistungszeit zugunsten des Vertragspartners auf die Dauer von 7 Tagen nach Ende der Prüfzeit und ggf. Rückgabe der Waren an den Vertragspartner verlängert. Eine erneute Verlängerung der Gewährleistungszeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch IDENT-IT in Schriftform.

10. Die Gewährleistungsfrist bei Neuwaren beträgt ein Jahr ab Ablieferung gelieferten Waren. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Waren dar.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch IDENT-IT nicht, Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 2: Lieferungen vom Vertragspartner an IDENT-IT

XI Liefer-/ Leistungsfristen

1. Der Vertragspartner ist an die von ihm zugesagten Lieferungs- und Leistungsfristen auch dann gebunden, wenn selbige kürzer als vereinbarten Fristen sind, auch ohne dass es der Bestätigung durch IDENT-IT in Schriftform bedürfte. Nach Ablauf einer zugesagten oder beidseitig vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Nachfristsetzung durch IDENT-IT bedarf. IDENT-IT kann dann von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, z.B. Rücktritt und/oder Schadensersatz verlangen.

2. Ein Rücktrittsvorbehalt mangels rechtzeitig möglicher Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner steht diesem nicht zu

XII Teillieferungen, Verpackung

1. Leistungsort für die Erfüllung der Lieferverpflichtung des Vertragspartners ist der Firmensitz von IDENT-IT.

2. Die Kosten für Transport und Verpackung an IDENT-IT zu liefernde Waren trägt der Vertragspartner. Auf Anforderung von IDENT-IT ist der Vertragspartner verpflichtet, Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zurückzunehmen.

3. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen an IDENT-IT nur berechtigt, wenn IDENT-IT die Zustimmung schriftlich erteilt hat.

XII Abnahme Transport, Gefahrenübergang

1. Die Abnahme einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung des Vertragspartners an IDENT-IT bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch IDENT-IT.

2. Mit der Annahme einer Lieferung ist eine stillschweigende Abnahme nicht verbunden.

3. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs an IDENT-IT zu liefernde Waren geht erst mit Übergabe der Waren an IDENT-IT über. IDENT-IT trägt nicht das Transportrisiko.

XIII Gewährleistung und Haftung

1. IDENT-IT ist berechtigt, Mängel an gelieferten Waren innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Anlieferung zu rügen. Entsprechendes gilt für sonstige Leistungen an IDENT-IT ab Datum deren Erbringung.

2. Soweit mangelhafte Waren an den Vertragspartner zurückzuschicken sind, trägt IDENT-IT weder die Gefahr des Rücktransports noch hierfür anfallende Kosten. Diese hat der Vertragspartner auf Verlangen an IDENT-IT zu erstatten.

3. Ausschließlich IDENT-IT steht das Wahlrecht zu, ob Abhilfe durch Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung erfolgen soll. Schlägt die Abhilfe fehl, stehen IDENT-IT die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu.

4. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche von IDENT-IT gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 12 Ziff. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Der Vertragspartner haftet IDENT-IT für Schäden, die am Eigentum oder an sonstigen Rechtsgütern von IDENT-IT oder deren Mitarbeiter durch den Vertragspartner oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte entstehen, auch bei leichter Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechend haftet der Vertragspartner auch für Schäden, die der vom Vertragspartner eingesetzte Transportunternehmer verursacht. Etwaige Haftungsbeschränkungen für den Transportunternehmer kann der Vertragspartner IDENT-IT nicht entgegenhalten.

XIV Preisänderungen

1. Änderungen des im Vertrag vereinbarten Preises bedürfen der Zustimmung durch IDENT-IT in Schriftform. Ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung steht dem Vertragspartner nicht zu. Soweit zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung an IDENT-IT sich die gesetzliche Umsatzsteuer verändert hat, darf der Vertragspartner die Umsatzsteuererhöhung an IDENT-IT berechnen, soweit die Lieferung oder Leistung innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist erfolgt ist.

Abschnitt 3: Gemeinsame Schlussbestimmungen

XV Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des zugehörigen Vertrages bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch IDENT-IT. Dies gilt auch für ein Abbedingen dieser Geschäftsbedingungen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

5. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wechselseitigen Forderungen und Verpflichtungen der Vertragspartner Stuttgart, bzw. der Firmensitz von IDENT-IT. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.